Satzung
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsregister
- Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Bündnis für Sicherheit Landkreis Bad Kreuznach e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kreuznach,.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB und unter der Nummer VR 20867 beim Amtsgericht Bad Kreuznach in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Gerichtsstand ist Bad Kreuznach.
§ 2 – Zweck und Aufgaben
- Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung der Kriminalprävention und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Er unterstützt mit seinem Wirken die mit diesen Aufgaben betrauten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), weiterer Organisationen und Vereinigungen in der öffentlichen Wahrnehmung.
- Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
- Durchführung präventiver Maßnahmen und Aufklärungsarbeit zur Vermeidung von Übergriffen auf Einsatzkräfte,
- Aufklärung aller Bevölkerungsschichten über Vorbeugung und Verhütung von Kriminalität und Schadensfällen,
- Aktionen und Vorträge zum Thema öffentliche Sicherheit,
- Förderung des Jugend- und Seniorenschutzes,
- Werbung zur ehrenamtlichen Mitarbeit in entsprechenden Organisationen und Vereinigungen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung; er ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral und unabhängig.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft/Aufnahme
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrags müssen dem Antragsteller hierfür die Gründe mitgeteilt werden. Ein Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten, sofern sie das Vereinsinteresse betreffen.
- Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz für tatsächlich im Vereinsinteresse entstandene Auslagen.
- Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Beitrag gemäß § 8 der Satzung zu bezahlen.
§ 5 – Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Verwirkung oder Tod.
- Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von spätestens 3 Monate zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
- Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig, wenn dessen Verhalten grob oder mehrfach gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitglieds. Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde zulässig, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds schriftlich beim Vorstand einzulegen ist.
- Durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn trotz zweimaliger Mahnung an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds, die Zahlung des Mitgliedsbeitrages verweigert wird.
- Die Mitgliedschaft endet spätestens bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen nach Löschung aus dem entsprechenden Register und bei Vereinen nach deren Auflösung.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an das Vermögen des
§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 – Vorstand
- Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.
- Der Vorstand besteht aus:
a) der / dem Vorsitzenden
b) der / dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der Schriftführerin / dem Schriftführer,
d) der Kassenverwalterin / dem Kassenverwalter - e) der stv. Kassenverwalterin / dem stv. Kassenverwalter und
f) bis zu 15 Beisitzern - Der Landrat / die Landrätin des Landkreises Bad Kreuznach ist beratendes Mitglied des Vorstandes.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass über Ausgaben, die die allgemeinen Geschäftsausgaben übersteigen, der Gesamtvorstand entscheidet.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bzw. im Verhinderungsfall der oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zum Ende der Amtszeit zu bestellen.
- Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich oder, wenn dies von der Hälfte der Mitglieder beantragt wird, einberufen.
§ 8 – Beitrag
Die Höhe des Mindestbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt und ist im 2. Quartal des Jahres fällig.
§ 9 – Verwendung der Mittel
Alle Einnahmen und Ausgaben dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Aufwandsentschädigungen für außergewöhnliche Tätigkeiten und Reisespesen müssen im Einzelfall vom Vorstand genehmigt werden.
§ 10 – Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt
- Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche oder elektronische Einladung des Vorstands einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden
- Der Vorstand oder 10 Prozent der Mitglieder sind jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Bestimmungen über die Ladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
- Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere ist sie zuständig für:
a) Wahl und Abberufung des Vorstands,
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
d) Beschlussfassung, in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge zu erheben sind,
e) Beschlussfassung über die Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins
f) Wahl der Kassenprüfer und
g) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern. - Die Beschlussfassung in der Versammlung ist erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über die Abberufung des Vorstands, die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins; hier ist jeweils die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der / dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Auf Verlangen, ist dieses Protokoll jedem Mitglied auszuhändigen.
§ 11 – Formvorschrift
Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und von der Schriftführerin / dem Schriftführer und von der / dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Schriftführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.
§ 12 – Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung die anwesenden Mitglieder mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließen. Sofern eine 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten nicht erreicht wird, ist innerhalb von 4 Wochen die Versammlung erneut einzuberufen. Bei dieser Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen an den Landkreis Bad Kreuznach (Kreisverwaltung), der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gem. § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 13 – Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 12.03.2018 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.
- Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft
- Sofern vom Registriergericht Teile der Satzungsänderung redaktionell beanstandet werden, ist der Vorstand berechtigt, diese entsprechend abzuändern.
Die Satzung können Sie hier downloaden:
Satzung_Bündnis_für_Sicherheit